Pflegestärkungsgesetz – das solltest du wissen!

Am 1. Januar 2017 ist das zweite Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten. Es löst die bisherigen drei Pflegestufen ab und ist nunmehr in fünf Pflegegrade eingeteilt. Bisher Betroffene dürfen nicht benachteiligt werden und werden automatisch in den nächst höheren Grad überführt, d. h. wer bisher Pflegestufe 1 bezog, kommt automatisch in Pflegegrad zwei. Demenzerkrankte sollen von dem Gesetz profitieren, aber auch Menschen mit gewissen meist körperlichen Einschränkungen. Ebenso erhalten alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen, unabhängig davon, ob sie körperlich, geistig oder psychisch beeinträchtigt sind. (Tabelle zur Übersicht)

Das neue Gesetz soll zur Stärkung der Pflege beitragen, mehr Transparenz und Erleichterungen schaffen. So schreibt es der Gesetzeshüter. Durch die Recherche zu diesem Buch habe ich viel gelesen. Doch mich verwirrt das Pflegestärkungsgesetz II noch mehr als letztes Jahr das I. Schaue ich in die Gruppen, stehe ich mit dieser Behauptung nicht alleine da.

Weitere Besserung soll das neue Gesetz auch bei Hilfsmitteln bringen, wie Gehhilfen beispielsweise. Pflegebedürftige müssen keinen separaten Antrag mehr stellen, wenn der MD dies in das Gutachten geschrieben hat.

Man bekommt das Pflegegutachten automatisch nach Hause geschickt.

Der pflegebedingte Eigenanteil für Pflegebedürftige in vollstationärer Pflege ist nun für alle Pflegegrade gleich.


-ALT-

Pflegestufen orientieren

sich am Zeitaufwand.

 

 

 

0

-NEU-

Pflegegrade orientieren sich am Grad der Selbstständigkeit.

 

 

1

 

Kommt nur für neu eingestufte Personen in Betracht.

 

 

1

 

 

2

Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

 

 

2

 

 

3

Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

 

 

3

 

 

4

Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

 

 

 

 

5

Schwerste Beeintr. der Selbstständigkeit od. der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Pflegerische Versorgung

Pflegegeld:

Übernehmen Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege, dann können sie Pflegegeld beziehen. Dieses kann mit Pflegesachleistungen kombiniert werden.

Erkrankt die Pflegeperson oder macht Urlaub, wird die Hälfte des Pflegegeldes, bis zu sechs Wochen pro Jahr, weitergezahlt.

Pflegesachleistungen für häusliche Pflege:

Diese Leistungen können Versicherte in Anspruch nehmen bei einer Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst.

Pflegehilfsmittel:

Kosten für Verbrauchsprodukte, z. B. Einmalhandschuhe, werden bis zu 42 Euro im Monat bezahlt.

Pflegehilfsmittel, wie Geräte und Sachmittel, die die häusliche Pflege erleichtern, die notwendig sind, die zur Linderung für den zu Pflegenden dienen oder eine selbstständige Lebensführung ermöglichen, werden in der Regel teilweise oder gegen Zuzahlung zur Verfügung gestellt. Dies gilt für alle Pflegegrade!

Verhinderungspflege–Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson:

Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten, wenn die Pflegeperson in Urlaub ist oder durch Krankheit ausfällt. Es betrifft die Pflegegrade 2 bis 5. Es ist bis zu sechs Wochen möglich, eine Ersatzkraft einzusetzen. Bis zu 50 % des Leistungsbetrags können für Kurzzeitpflege zusätzlich zur Verhinderungspflege ausgegeben werden.

Kurzzeitpflege:

Nach einem stationären Krankenhausaufenthalt oder einer begrenzten vollstationären Pflege gibt es für Pflegebedürftige die Möglichkeit der Kurzzeitpflege in entsprechenden stationären Einrichtungen. Es gilt ein Anspruch von vier bis acht Wochen und die Kosten werden auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet. Denn nun können nicht verbrauchte Leistungsbeträge für Verhinderungspflege auch für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Auch ohne Inanspruchnahme der Verhinderungspflege besteht ein Anspruch auf acht Wochen Kurzzeitpflege. Die Weiterzahlung des hälftigen Pflegegeldes wurde ebenso auf acht Wochen angehoben. Dies gilt für die Grade 2 bis 5. Für Pflegegrad 1 gilt ein Betrag zur Entlastung von 132 Euro im Monat, um Leistungen der Kurzzeitpflege zu beanspruchen.

Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen:

Für Gründungen von ambulanten Wohngruppen, sogenannten Pflege-WGs, kann die Pflegeversicherung eine Anschubfinanzierung für alle Pflegegrade gewähren. Es ist ein Höchstbetrag von 2.500 Euro pro Person oder 10.000 Euro pro Wohngruppe vorgesehen. Pflegebedürftige mit bestimmten Mindestanforderungen können zusätzliche Leistungen, einen monatlichen Wohngruppenzuschlag für alle Pflegegrade, in Anspruch nehmen. Es ist ein Betrag von 214 Euro pro Monat vorgesehen. Somit kann eine Präsenzkraft angestellt werden.

weitere Infos: https://sozialversicherung-kompetent.de/pflegeversicherung/leistungsrecht/478-wohngruppenzuschlag.html (Stand 01.01.2017)

Bitte bezüglich Geldbeträge wenden Sie sich an ihre Pflegekasse – oft ändern sie sich!

 

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen:

Oft ist es bei der häuslichen Pflege notwendig, bessere Wohnbedingungen, angepasst an die besonderen Belange eines Pflegenden, zu schaffen. Es betrifft alle fünf Pflegegrade. Je Maßnahme kann ein maximaler Zuschuss von 4.200 Euro gezahlt werden.

 

Teilstationäre Leistungen der Tages-/Nachtpflege:

Unter Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) versteht man die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung.

Diese Leistungen können neben der ambulanten Pflegesachleistung/Pflegegeld in vollem Umfang bezahlt werden. Die Höhe des Geldes bei ambulanten Pflegesachleistungen und Pflegegeld hängt vom jeweiligen Pflegegrad ab. Bei Pflegegrad 2 betragen die Pflegesachleistungen bis zu 796 Euro und das Pflegegeld 347 Euro, während bei Pflegegrad 5 das Pflegegeld bis zu 990 Euro und die Pflegesachleistungen entsprechend mehr betragen. Sie können diese Leistungen auch als Kombination miteinander nutzen. 

Leistungen bei vollstationärer Pflege:

Hier werden Pflegebedürftige, die in einem Pflegeheim leben, unterstützt.

Pflegebedürftige haben Bestandsschutz und das neue zweite Pflegestärkungsgesetz sieht keine Einbußen vor. Demenzerkrankte im Pflegeheim, die vorher in Pflegestufe 0 eingeteilt waren und somit keine Leistungen erhielten, werden in Pflegegrad 2 eingestuft. Versicherten mit Pflegegrad 1 werden 132 Euro monatlich gezahlt.

Es wurde ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil der Versicherten in Pflegeheimen (vollstationäre Pflege) festgelegt.

 

Entlastungsbetrag bei häuslicher Pflege:

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen zusätzlich zu anderen Leistungen. Hier handelt es sich um Unterstützungen des zu pflegenden Angehörigen und des Pflegenden, um die Betreuung zu sichern, Hilfe bei hauswirtschaftlichen Versorgungen und um den Pflegealltag zu organisieren. Alle Pflegegrade erhalten einen Betrag von bis zu 132 Euro im Monat. Er muss für die Finanzierung einer teilstationären Tages- oder Nachtpflege, einer vollstationären Kurzzeitpflege, für Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes oder Angebote zur Unterstützung im Alltag genommen werden. Es ist keine Geldleistung.

Der Entlastungsbetrag wird mit keinen anderen Leistungen verrechnet, sondern wird zusätzlich bezahlt.

Nicht vollständig ausgeschöpfte Beträge können in den darauffolgenden Monat übertragen werden oder am Jahresende in das darauffolgende Kalenderjahr.

 

Übergangspflege:

Ein Versicherter, der vorübergehend Pflege benötigt und keinen Pflegegrad hat, z. B. nach einer Operation oder akut schweren Erkrankung, hat Anspruch auf Grundpflege (häusliche Krankenpflege) und hauswirtschaftliche Versorgung (Haushaltshilfe) für bis zu vier Wochen. Diese Leistungen können auf bis zu 26 Wochen verlängert werden, wenn Kinder unter 12 Jahren im Haushalt leben oder behindert sind. Ist der Versicherte dann immer noch nicht in der Lage, sich zu versorgen, ist eine Aufnahme in eine Kurzzeit-Pflegeeinrichtung für bis zu acht Wochen möglich. Die Krankenkasse beteiligt sich an den Kosten für Pflege, Betreuung und Behandlungspflege mit einem Betrag von 1.612 Euro pro Jahr. (Bitte bzgl. Beiträge die Pflegekasse fragen)